SATZUNG

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein trägt den Namen „Tagesmütter- und Elternverein im Landkreis Biberach e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Biberach.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach unter Nr. VR 640821
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

  1. Aufgabe des Vereins ist es, das Tagespflegewesen im Landkreis Biberach, auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages, mit dem Kreisjugendamt des Landeskreises Biberach zu verbessern und bedarfsgerecht auszubauen.
  2. Auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz § 22 ff SGB VIII wird Bezug genommen.
  3. Ziel ist eine qualifizierte Betreuung von Kindern durch die Tagespflegepersonen. Dies soll erreicht werden durch praxisvorbereitende und -begleitende Fortbildungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen sowie durch Gruppen- und Einzelberatung nach sozialpädagogischen Gesichtspunkten. Diese sollen durch sozialpädagogische Fachkräfte geleitet werden.
  4. Der Verein berät einerseits Tagespflegepersonen und andererseits Familien, die Betreuung für ihr/e Kind/er suchen und vermittelt den Kontakt zwischen ihnen. Ziel dabei ist es, Tagespflegestellen zur familienergänzenden Betreuung zu schaffen.
  5. Zur Erreichung dieser Ziele unterhält der Verein eine Beratungs- und Vermittlungsstelle.
  6. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG erfolgte am 22.09.2003
  7. Der Verein wird darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit leisten, um die genannten Aufgaben in das Bewusstsein der Allgemeinheit zu bringen.

§ 3 GRUNDLAGEN

  1. Wie in § 75 KJHG formuliert, werden von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe fachliche Kompetenz und entsprechend personelle Voraussetzungen erwartet. Der Verein trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge, dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-und Jugendhilfe.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf Vereinsvermögen und erhalten auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der/die seine Ziele unterstützt. Der Beitritt zum Verein erfolgt in schriftlicher Form. In Zweifelsfällen entscheidet der Beirat.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Über Ausnahmen (beitragsfreie Mitgliedschaft) entscheidet der Beirat.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Ausschluss aus dem Verein,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) mit dem Tod des Mitglieds,
    d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
  5. (zu4a)Ein Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Beirates. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder das Ansehen bzw. die Belange des Vereins schwer und wiederholt geschädigt hat, kann es durch den Beirat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
    Dem betroffenen Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet.
    Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  6. (zu 4b) Ein freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber der Geschäftsstelle mit einer Frist von vier Wochen bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
  7. (zu 4 d)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind.

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag wird auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Es werden keine bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet.


§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Kassenprüfer


§ 7 MITGLIEDSVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegt insbesondere die Wahl des Beirates, die Festsetzung des Jahresbeitrages, die Wahl der Kassenprüfer/innen und die Entgegennahme des Prüfberichts, sowie die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. Sie beschließt den Haushaltsplan und entlastet den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Beirats geleitet, dieser sorgt auch für die Protokollführung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig bis spätestens 30. Juli eines Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Die Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen.
  5. Die schriftliche Einberufung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  6. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind zu begründen. Sie müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Beiratsvorsitzenden eingegangen sein.
  7. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
  8. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
  9. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  10. Für Satzungsänderungen ist eine Zweitdrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt die/der Schriftführer/in Protokoll.
  12. Das Protokoll ist von der/dem Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 VORSTAND

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis zwei Personen. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, ist jedes Vorstandsmitglied stets einzelvertretungsberechtigt.
  2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Beirat bestellt und abberufen. Die Bestellung kann befristet werden. Die Vorstandstätigkeit kann auf Beschluss des Beirats vergütet werden. Der Beirat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu gehört insbesondere auch
    a. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
    b. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
    c. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats.
    Die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Beteiligungen sowie sämtliche nicht vom Haushaltsplan gedeckte Geschäfte bedürfen vereinsintern der Zustimmung des Beirats. Für sämtliche Grundstücksgeschäfte ist – auch im Außenverhältnis – ein vorheriger Beschluss des Beirats erforderlich.
  4. Der Vorstand erstellt jährlich den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres. Den Jahresabschluss für das Vorjahr erstelle der Vorstand so rechtzeitig, dass der Beirat noch vor der Mitgliederversammlung über ihn beraten kann, spätestens aber bis 31. Mai.
  5. Der Vorstand berichtet regelmäßig in den Sitzungen bzw. Versammlungen sowie zusätzlich bei Bedarf dem Beirat und der Mitgliederversammlung über die Vereinsarbeit. Der Beirat kann jederzeit von jedem Vorstandsmitglied Stellungnahmen zu aktuellen Vorgängen bzw. Antworten auf seine Fragen verlangen.

§ 9 BEIRAT

  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  2. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Blockwahl ist zulässig. Während der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung weitere Beiratsmitglieder für den Rest der Amtszeit wählen.
  3. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Beiratsvorsitzenden. Dieser vertritt den Beirat, beruft ihn ein, leitet dessen Sitzungen und sorgt für die Protokollführung.
  4. Der Beirat ist mindestens viermal jährlich schriftlich mit Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Jedes Beiratsmitglied kann jederzeit mit schriftlicher Begründung vom Beiratsvorsitzenden die unverzügliche Einberufung des Beirats verlangen.
  5. Auf Einladung des Beiratsvorsitzenden haben die einzelnen Vorstandsmitglieder an der Sitzung des Beirats teilzunehmen.
  6. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen grundsätzlich in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist die jeweilige Abstimmung geheim durchzuführen.
  7. Über jede Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den Beiratsmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten.
  8. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Beirats durch schriftliche, fernmündliche oder elektronische (Email) Umfrage gefasst werden. In diesem Fall ist für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit aller Beiratsmitglieder erforderlich. Der Beiratsvorsitzende hat das Ergebnis der Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds schriftlich oder elektronisch allen Beiratsmitgliedern sowie dem Vorstand mitzuteilen.
  9. Der Beirat überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Er ist insbesondere zuständig für
    Bestellung und Abberufung des Vorstands,
    2. Verabschiedung des Haushaltsplans,
    3. Zustimmung zu Überschreitungen des Haushaltsplans,
    4. Feststellung des Jahresabschlusses zur Vorlage und Genehmigung
    in der Mitgliederversammlung,
    5. Vereinsinterne Zustimmung zu Kreditaufnahmen und Beteiligungsübernahmen,
    6. Ermächtigung des Vorstands zur Vornahme eines Grundstücksgeschäfts und
    7. Ausschluss von Mitgliedern.
    Der Beirat kann für sich und den Vorstand eine Geschäftsordnung aufstellen.
  10. Über die Entlastung des Beirats entscheidet die Mitgliederversammlung. Aktienrechtliche Vorschriften finden auf den Beirat keine Anwendung.

§ 10 KASSENPRÜFER

  1. Zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassenführung des Vereins einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Auf der Mitgliederversammlung geben der/die Kassierer/in und die Kassenprüfer/innen Bericht über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

§ 11 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Der Verein und die in seinem Auftrag Handelnden haften nur im Rahmen seines Vereinsmögens, jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.
  2. Schadensersatzansprüche kann der Verein gegen den Vorstand nur dann gelten machen, wenn dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Schadensersatz ist beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden. Für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit haftet der Vorstand uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.
  3. Die Haftungsbeschränkung des Abs. 2 gilt auch im Fall des Innenausgleiches zwischen Verein und Vorstand nach Inanspruchnahme durch einen Dritten.

§ 12 DATENSCHUTZ

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt.


§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei der Aufhebung oder dem Wegfall seiner bisherigen Aufgaben, fällt das Vermögen abzüglich des Anspruchs von Jugendamt, Kreis und Land an gemeinnützige Vereinigungen im Landkreis Biberach mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit. Das Vermögen muss ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vor der Übergabe des Vermögens ist das Finanzamt zu hören.

Biberach, 20. Mai 2019

Hier die Satzung zum Download